Unsere Erfahrung aus einer Vielzahl von durchgeführten Verfahren zeigt, dass der Verkauf im Bieterverfahren/Gebotsverfahren Verkäufern gerade in der aktuellen Marktsituation die Chance bietet, Ihre Immobilie mit einem höheren Preis zu verkaufen als bei einem herkömmlichen Verkauf. Wir haben bereits mehrfach Gebotsverfahren erfolgreich für unsere Auftraggeber durchgeführt.

Durch das Verfahren wird der Wettbewerb zwischen den Interessenten gefördert, um so möglichst einen höheren Verkaufspreis zu erzielen. Es bietet sich insbesondere dann an, wenn Sie Ihre Immobilie schnell verkaufen möchten oder müssen. Wenn eine Immobilienbewertung schwierig ist oder Ihre Immobilie sehr beliebt ist und eine sehr hohe Nachfrage zu erwarten ist oder bisherige Verkaufsversuche gescheitert sind.

Das Bieterverfahren: So funktioniert´s

1 – Wir ermitteln für Sie den aktuellen Marktwert Ihrer Immobilie unter Anwendung der anerkannten Bewertungsverfahren und legen gemeinsam einen Mindestpreis fest.

2 – Wir erstellen hocherwertige Aufnahmen Ihrer Immobilie, bereiten alle Verkaufsunterlagen und das Expose vor.  Anschließend starten wir mit der Vermarktung Ihrer Immobilie.

3 – Die anschließenden Besichtigungen der Immobilie finden in der Regel in Form einer Sammelbesichtigung statt. In Einzelfällen sind nach Absprache auch Einzelbesichtigungen möglich.

4 – Innerhalb einer gemeinsam mit Ihnen vereinbarten Gebotsfrist geben die Interessenten Ihre Gebote schriftlich (per Post, per Email oder per Fax) bei uns ab.

5 – Nach Ablauf der Gebotsfrist werten wir die Gebote für Sie aus und stellen Ihnen eine Liste mit allen Geboten der Kaufinteressenten zur Verfügung.

6 – Anschließend entscheiden Sie an wen Sie Ihre Immobilie verkaufen möchten. Nach Ihrer Entscheidung kümmern wir uns um die finale Abwicklung des Verkaufsprozesses und begleiten Sie von der Kaufvertragserstellung bis zur endgültigen Schlüsselübergabe.

Bieterverfahren ist nicht bindend: Im Gegensatz zu einer Auktion oder Zwangsversteigerung ist der Verkauf im Bieterverfahren für Sie als Verkäufer nicht bindend. Sie können, müssen das höchste Angebot nicht annehmen. Auf der anderen Seite kann aber auch der Höchstbietende bis zur Beurkundung beim Notar noch abspringen. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die Absprungrate der Höchstbietenden sehr gering ist.